Satzung
Stiftungsurkunde vom 15.10.1974
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i. d. F. der letzten Änderung vom 14. November 2001

Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium, errichtet eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit dem Namen

"Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender".

Das zur Erfüllung der Aufgaben der Stiftung erforderliche Vermögen wird durch Spenden, Geldauflagen oder sonstige Einkünfte aufgebracht.

Die Stiftung erhält folgende Satzung:

§ 1

Die Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" hat ihren Sitz in Stuttgart.

 

§ 2

(1) Ausschließlicher Zweck der Stiftung ist es, Straffälligen aus Baden-Württemberg, die nach ihrer Persönlichkeit und ihrem Vorleben dafür geeignet und würdig erscheinen, einen Neuanfang in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck gewährt die Stiftung dem Straffälligen ein Darlehen, das vorwiegend dazu verwendet werden soll, seine Schulden abzulösen, die im Zusammenhang mit seinen Straftaten oder auf andere Weise entstanden sind; wenn es dem Stiftungszweck dient, können auch Schulden des Ehegatten oder einer Person, mit der der Straffällige in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft lebt, mit abgelöst werden. Die Stiftung vermittelt dabei zwischen dem Straffälligen und den Gläubigern mit dem Ziel, durch Stundung oder Teilerlass der Forderungen eine Gesamtsanierung herbeizuführen, die dem finanziellen Leistungsvermögen des Straffälligen entspricht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung neben einem Darlehen zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewähren. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(2) Der Vorstand erlässt die näheren Richtlinien über Leistungen der Stiftung, insbesondere über die Vergabe von Darlehen und deren Rückzahlung.

 

§ 3

(1) Vorstand der Stiftung ist das Justizministerium Baden-Württemberg. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen und führt die Verwaltung.

(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Stiftungszweckes Arbeitskräfte anstellen und diese zur Vornahme von Rechtshandlungen im Namen der Stiftung bevollmächtigen.

(3) Die Erledigung der laufenden Geschäfte kann ganz oder teilweise Personen übertragen werden, die in der Betreuung Straffälliger erfahren sind.

 

§ 4

Auf die Verwaltung des Vermögens, die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung finden die für das Land geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung.

 

§ 5

Die Stiftung verfolgt nach § 2 ihrer Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 6

(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand.

(2) Bei Auflösung der Stiftung fällt ihr Vermögen an das Land Baden-Württemberg, das es für wohltätige Zwecke zu verwenden hat.

 

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© 2003 Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" Zurück zur vorherigen Seite Nach oben