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i. d. F. der letzten Änderung vom 14. November
2001
Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium,
errichtet eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen
Rechts mit dem Namen
"Resozialisierungsfonds Dr.
Traugott Bender".
Das zur Erfüllung der Aufgaben der
Stiftung erforderliche Vermögen wird durch Spenden,
Geldauflagen oder sonstige Einkünfte aufgebracht.
Die Stiftung erhält folgende Satzung:
§ 1
Die Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott
Bender" hat ihren Sitz in Stuttgart.
§ 2
(1) Ausschließlicher Zweck der
Stiftung ist es, Straffälligen aus Baden-Württemberg,
die nach ihrer Persönlichkeit und ihrem Vorleben dafür
geeignet und würdig erscheinen, einen Neuanfang in wirtschaftlich
geordneten Verhältnissen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck
gewährt die Stiftung dem Straffälligen ein Darlehen,
das vorwiegend dazu verwendet werden soll, seine Schulden
abzulösen, die im Zusammenhang mit seinen Straftaten
oder auf andere Weise entstanden sind; wenn es dem Stiftungszweck
dient, können auch Schulden des Ehegatten oder einer
Person, mit der der Straffällige in einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft lebt, mit abgelöst werden.
Die Stiftung vermittelt dabei zwischen dem Straffälligen
und den Gläubigern mit dem Ziel, durch Stundung oder
Teilerlass der Forderungen eine Gesamtsanierung herbeizuführen,
die dem finanziellen Leistungsvermögen des Straffälligen
entspricht. In begründeten Ausnahmefällen kann die Stiftung
neben einem Darlehen zur Tilgung bestehender Verbindlichkeiten
einen nicht rückzahlbaren Zuschuss gewähren. Ein Rechtsanspruch
auf Leistungen der Stiftung besteht nicht.
(2) Der Vorstand erlässt die
näheren Richtlinien über Leistungen der Stiftung, insbesondere
über die Vergabe von Darlehen und deren Rückzahlung.
§ 3
(1) Vorstand der Stiftung ist
das Justizministerium Baden-Württemberg. Der Vorstand
vertritt die Stiftung nach außen und führt die Verwaltung.
(2) Der Vorstand kann zur Erfüllung
seiner Aufgaben im Rahmen des Stiftungszweckes Arbeitskräfte
anstellen und diese zur Vornahme von Rechtshandlungen
im Namen der Stiftung bevollmächtigen.
(3) Die Erledigung der laufenden
Geschäfte kann ganz oder teilweise Personen übertragen
werden, die in der Betreuung Straffälliger erfahren
sind.
§ 4
Auf die Verwaltung des Vermögens,
die Kassen- und Buchführung und die Rechnungslegung
finden die für das Land geltenden Vorschriften sinngemäß
Anwendung.
§ 5
Die Stiftung verfolgt nach § 2 ihrer
Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke”
der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Stiftung darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 6
(1) Über Satzungsänderungen
und die Auflösung der Stiftung beschließt der Vorstand.
(2) Bei Auflösung der Stiftung
fällt ihr Vermögen an das Land Baden-Württemberg, das
es für wohltätige Zwecke zu verwenden hat.
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