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5.1
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Feststellung der Zahlungsverpflichtungen
Sämtliche Schulden des Straffälligen
müssen nach Höhe, Art, Fälligkeit und
Dringlichkeit festgestellt werden. Der
Straffällige hat eine schriftliche Erklärung
abzugeben, dass er alle ihm bekannten Gläubiger
angegeben hat.
Von den Gläubigern sind Nachweise über
Rechtmäßigkeit und Höhe ihrer Forderungen und
deren Bereitschaft zum teilweisen Erlass
einzuholen.
Grundsätzlich kann bei streitig bleibenden
Forderungen über die Stiftung keine Sanierung
durchgeführt werden.
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5.2
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Feststellung des Einkommens und Vermögens a)
des Straffälligen, b)
des Ehegatten und ggf. anderer Familienangehöriger.
Hierzu sind Bescheinigungen über die wirtschaftlichen
Verhältnisse, insbesondere Lohnbescheinigungen vorzulegen.
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5.3
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Belastbarkeit des Schuldners Hierbei ist nicht nur die materielle Seite, sondern
auch die sonstige Belastbarkeit des Straffälligen zu
berücksichtigen.
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5.4
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Verhandlungen mit den Gläubigern
Für die Verhandlungen mit den Gläubigern
sind das Einverständnis und eine Vollmacht des
Straffälligen einzuholen.
In dieser Erklärung und Vollmacht hat der
Straffällige sein Einverständnis zur
Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten
sowie zur Betreuung seitens der betreuenden
Personen / Stellen zu erklären, soweit beides
bis zur Tilgung eines gewährten Darlehens
erforderlich ist.
Die Verhandlungen sind mit dem Ziel zu führen,
dass durch erhebliche Schuldnachlässe eine
grundlegende finanzielle Sanierung erreicht
wird. Die Sanierungssumme (Darlehensbetrag) muss
der finanziellen Leistungsfähigkeit des
Antragstellers entsprechen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in einem
Vertrag über den teilweisen Erlass der Schuld
festzuhalten, der unter dem Vorbehalt
abzuschließen ist, dass der Vorstand der
Stiftung ein Darlehen zur Sanierung bewilligt.
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5.5
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In die Vorbereitung der Sanierung sollen,
soweit dies möglich ist, die im Einzelfall
bestellten Bewährungshelfer, die
Sozialarbeiter im Vollzug oder die
Gerichtshelfer oder andere betreuende
Stellen eingeschaltet werden.
Die abschließenden Verhandlungen mit den Gläubigern werden in der Regel von
dem für die Stiftung Beauftragten geführt.
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5.6
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Erstellen eines Sanierungsplans
Dieser Plan ist von dem Beauftragten unter Mitwirkung des Straffälligen zu erstellen.
Hierbei soll sichergestellt werden, dass der Straffällige ausreichend Mittel für
seinen Lebensbedarf zur Verfügung hat. Der Sanierungsplan ist von dem Straffälligen
zu unterschreiben.
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