Richtlinien
Richtlinien - 5. Vorbereitung der Sanierung
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1. Allgemeines

2. Ziel

3. Grundsätze

4. Voraussetzungen

5. Vorbereitung

6. Bewilligungsverfahren

 

5.1

Feststellung der Zahlungsverpflichtungen
Sämtliche Schulden des Straffälligen müssen nach Höhe, Art, Fälligkeit und Dringlichkeit festgestellt werden. Der Straffällige hat eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass er alle ihm bekannten Gläubiger angegeben hat.
Von den Gläubigern sind Nachweise über Rechtmäßigkeit und Höhe ihrer Forderungen und deren Bereitschaft zum teilweisen Erlass einzuholen.
Grundsätzlich kann bei streitig bleibenden Forderungen über die Stiftung keine Sanierung durchgeführt werden.

 

5.2

Feststellung des Einkommens und Vermögens
a) des Straffälligen,
b) des Ehegatten und ggf. anderer Familienangehöriger.

Hierzu sind Bescheinigungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Lohnbescheinigungen vorzulegen.

 

5.3

Belastbarkeit des Schuldners
Hierbei ist nicht nur die materielle Seite, sondern auch die sonstige Belastbarkeit des Straffälligen zu berücksichtigen.

 

5.4

Verhandlungen mit den Gläubigern
Für die Verhandlungen mit den Gläubigern sind das Einverständnis und eine Vollmacht des Straffälligen einzuholen.
In dieser Erklärung und Vollmacht hat der Straffällige sein Einverständnis zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie zur Betreuung seitens der betreuenden Personen / Stellen zu erklären, soweit beides bis zur Tilgung eines gewährten Darlehens erforderlich ist.
Die Verhandlungen sind mit dem Ziel zu führen, dass durch erhebliche Schuldnachlässe eine grundlegende finanzielle Sanierung erreicht wird. Die Sanierungssumme (Darlehensbetrag) muss der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers entsprechen.
Das Ergebnis der Verhandlungen ist in einem Vertrag über den teilweisen Erlass der Schuld festzuhalten, der unter dem Vorbehalt abzuschließen ist, dass der Vorstand der Stiftung ein Darlehen zur Sanierung bewilligt.

 

5.5

In die Vorbereitung der Sanierung sollen, soweit dies möglich ist, die im Einzelfall bestellten Bewährungshelfer, die Sozialarbeiter im Vollzug oder die Gerichtshelfer oder andere betreuende Stellen eingeschaltet werden.
Die abschließenden Verhandlungen mit den Gläubigern werden in der Regel von dem für die Stiftung Beauftragten geführt.

 

5.6

Erstellen eines Sanierungsplans
Dieser Plan ist von dem Beauftragten unter Mitwirkung des Straffälligen zu erstellen. Hierbei soll sichergestellt werden, dass der Straffällige ausreichend Mittel für seinen Lebensbedarf zur Verfügung hat. Der Sanierungsplan ist von dem Straffälligen zu unterschreiben.

 

 

  Letzte Aktualisierung: 04.02.2009
© 2003 Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" Zurück zur vorherigen Seite Nach oben