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4.1
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Aktive Mithilfe des Straffälligen
Da die Sanierungshilfe den
Straffälligen in die Lage versetzen soll,
künftig seinen Verpflichtungen aus eigener
Kraft und Leistung nachzukommen, ist
sorgfältig abzuklären, ob seine aktive
Mithilfe über einen längeren Zeitraum
erwartet werden kann. Nachweise des
Sanierungswillens und angemessene
Eigenleistungen sollen daher vor Gewährung
des Darlehens vorhanden sein. Grundsätzlich
soll kein Darlehen gewährt werden, wenn der
Straffällige nicht bereits eine gewisse
Eigenleistung erbracht hat, es sei denn, er
hat dazu bisher keine Möglichkeit gehabt,
und die Gläubiger bringen ihn durch
Geltendmachung ihrer Forderungen in
existentielle Bedrängnis.
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4.2
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Prognose
Es muss erwartet werden können, dass die
Schuldensanierung wesentlich zur
Wiedereingliederung des Straffälligen beiträgt.
Neben der Beurteilung des persönlichen
Verhaltens sind die Ursachen der Verschuldung,
die materiellen und beruflichen Verhältnisse und
das soziale Umfeld zu berücksichtigen.
Straffällige, bei denen befürchtet werden muss,
dass sie trotz einer finanziellen Sicherung
erneut straffällig werden, sind von der Vergabe
von Darlehen ausgeschlossen.
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