Richtlinien
Richtlinien - 4. Allg. Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
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1. Allgemeines

2. Ziel

3. Grundsätze

4. Voraussetzungen

5. Vorbereitung

6. Bewilligungsverfahren

 

4.1

Aktive Mithilfe des Straffälligen
Da die Sanierungshilfe den Straffälligen in die Lage versetzen soll, künftig seinen Verpflichtungen aus eigener Kraft und Leistung nachzukommen, ist sorgfältig abzuklären, ob seine aktive Mithilfe über einen längeren Zeitraum erwartet werden kann. Nachweise des Sanierungswillens und angemessene Eigenleistungen sollen daher vor Gewährung des Darlehens vorhanden sein. Grundsätzlich soll kein Darlehen gewährt werden, wenn der Straffällige nicht bereits eine gewisse Eigenleistung erbracht hat, es sei denn, er hat dazu bisher keine Möglichkeit gehabt, und die Gläubiger bringen ihn durch Geltendmachung ihrer Forderungen in existentielle Bedrängnis.

 

4.2

Prognose
Es muss erwartet werden können, dass die Schuldensanierung wesentlich zur Wiedereingliederung des Straffälligen beiträgt. Neben der Beurteilung des persönlichen Verhaltens sind die Ursachen der Verschuldung, die materiellen und beruflichen Verhältnisse und das soziale Umfeld zu berücksichtigen. Straffällige, bei denen befürchtet werden muss, dass sie trotz einer finanziellen Sicherung erneut straffällig werden, sind von der Vergabe von Darlehen ausgeschlossen.

 

 

  Letzte Aktualisierung: 05.10.2007
© 2003 Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" Zurück zur vorherigen Seite Nach oben