Die Darlehen des Resozialisierungsfonds sind
Hilfen zur Selbsthilfe.
Der Straffällige soll nach Durchführung
der Sanierung imstande sein, seinen finanziellen
Pflichten aus eigener Kraft ausreichend
nachzukommen.
3.2
Durch die Hilfen aus dem
Resozialisierungsfonds soll eine
vollständige finanzielle Sanierung
(Gesamtsanierung) erreicht werden, um die
Schuldentilgung auf ein erträgliches und
erfüllbares Maß zu reduzieren. Der
Straffällige soll nach Durchführung der
Sanierung wirtschaftlich geordnet leben
können.
3.3
Straffällige, die eine eigene
Familie zu versorgen oder andere
Unterhaltspflichten haben, sollen vorrangig
in die Sanierungshilfe einbezogen werden,
insbesondere dann, wenn von der Frage der
Sanierung auch Angehörige wesentlich
betroffen sind.
3.4
Ihrer Natur nach liegen die Hilfen
des Resozialisierungsfonds außerhalb der
Sozialhilfe nach dem BSHG und sind nicht
dazu bestimmt, Sozialhilfeleistungen zu
ersetzen.