Richtlinien
Richtlinien - 3. Grundsätze der Sanierungshilfe
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1. Allgemeines

2. Ziel

3. Grundsätze

4. Voraussetzungen

5. Vorbereitung

6. Bewilligungsverfahren

 

3.1

Die Darlehen des Resozialisierungsfonds sind Hilfen zur Selbsthilfe.
Der Straffällige soll nach Durchführung der Sanierung imstande sein, seinen finanziellen Pflichten aus eigener Kraft ausreichend nachzukommen.


3.2

Durch die Hilfen aus dem Resozialisierungsfonds soll eine vollständige finanzielle Sanierung (Gesamtsanierung) erreicht werden, um die Schuldentilgung auf ein erträgliches und erfüllbares Maß zu reduzieren. Der Straffällige soll nach Durchführung der Sanierung wirtschaftlich geordnet leben können.

 

3.3

Straffällige, die eine eigene Familie zu versorgen oder andere Unterhaltspflichten haben, sollen vorrangig in die Sanierungshilfe einbezogen werden, insbesondere dann, wenn von der Frage der Sanierung auch Angehörige wesentlich betroffen sind.

 

3.4

Ihrer Natur nach liegen die Hilfen des Resozialisierungsfonds außerhalb der Sozialhilfe nach dem BSHG und sind nicht dazu bestimmt, Sozialhilfeleistungen zu ersetzen.

 

 

  Letzte Aktualisierung: 05.10.2007
© 2003 Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" Zurück zur vorherigen Seite Nach oben