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6.1
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Der Beauftragte gibt sein Votum zur Gewährung des beantragten Darlehens, einschließlich
dessen Höhe und der Höhe der monatlichen Tilgungsraten, gegenüber
dem Vorstand der Stiftung ab. Schwierige Anträge beraten die Beauftragten gemeinsam.
Entsprechende Beratungen sind gegenüber dem Vorstand der Stiftung
kenntlich zu machen. Kommt kein gemeinsames Votum zustande, hat der Beauftragte
sein Votum und die abweichende Ansicht des zweiten Beauftragten gegenüber
dem Vorstand der Stiftung kurz zu begründen.
Die endgültige Prüfung und Entscheidung
obliegt dem Vorstand der Stiftung.
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6.2
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Die zur Bewilligung eines Darlehens vorgeschlagenen
Anträge müssen folgende Unterlagen enthalten:
- Einverständnis und Vollmacht des
Straffälligen für die Verhandlungen
mit den Gläubigern (nach Ziffer 5.4),
- Aufstellung über die gesamten Schulden und
Erklärung des Straffälligen, dass sämtliche
Schulden erfasst sind
(nach Ziffer 5.1),
- Erklärungen sämtlicher Gläubiger (nach
Ziffer 5.1),
- Verträge mit den Gläubigern über den
teilweisen Erlass der Schuld (nach Ziffer 5.4),
- Sanierungsplan, von dem Antragsteller
unterschrieben (nach Ziffer 5.6),
- Sachlicher Bericht des Beauftragten mit Stellungnahmen zu Ziffer 4 und
5.3,
- Empfehlung des Beauftragten
nach Ziffer 6.1,
- Von dem Straffälligen als Darlehensnehmer
in dreifacher Fertigung unterschriebener Darlehensvertrag und Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag.
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6.3
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Der Vorstand der Stiftung entscheidet
über die Anträge und teilt dem Straffälligen
sowie dem Beauftragten
und der betreuenden Stelle die Entscheidung
mit.
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6.4
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Die Abwicklung des Darlehensvertrags
- insbesondere Auszahlung und Überwachung
der Rückzahlung - erfolgt durch den Vorstand
der Stiftung.
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6.5
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Die Auszahlung der als Darlehen gewährten
Beträge erfolgt unmittelbar an die Gläubiger
gemäß dem Sanierungsplan.
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6.6
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Kommt der Darlehensnehmer mit der Tilgung
in Rückstand, unterrichtet der Vorstand
der Stiftung den Beauftragten. Die
betreuenden Stellen werden ebenfalls um
Unterstützung bei der Rückzahlung der Darlehen
gebeten. Durch direkten Kontakt zum Darlehensnehmer
sollen sie die Stiftung in diesen Fällen
unterstützen. Auf entsprechende
Ersuchen der Stiftung obliegt dem
Bewährungshelfer die sozialarbeiterische
Intervention beim Darlehensnehmer.
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