Richtlinien
Richtlinien - 6. Bewilligungsverfahren
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1. Allgemeines

2. Ziel

3. Grundsätze

4. Voraussetzungen

5. Vorbereitung

6. Bewilligungsverfahren

 

6.1

Der Beauftragte gibt sein Votum zur Gewährung des beantragten Darlehens, einschließlich
dessen Höhe und der Höhe der monatlichen Tilgungsraten, gegenüber dem Vorstand der Stiftung ab. Schwierige Anträge beraten die Beauftragten gemeinsam. Entsprechende Beratungen sind gegenüber dem Vorstand der Stiftung kenntlich zu machen. Kommt kein gemeinsames Votum zustande, hat der Beauftragte sein Votum und die abweichende Ansicht des zweiten Beauftragten gegenüber dem Vorstand der Stiftung kurz zu begründen.
Die endgültige Prüfung und Entscheidung obliegt dem Vorstand der Stiftung.

 

6.2

Die zur Bewilligung eines Darlehens vorgeschlagenen Anträge müssen folgende Unterlagen enthalten:

  • Einverständnis und Vollmacht des Straffälligen für die Verhandlungen mit den Gläubigern (nach Ziffer 5.4),
     
  • Aufstellung über die gesamten Schulden und Erklärung des Straffälligen, dass sämtliche Schulden erfasst sind (nach Ziffer 5.1),
     
  • Erklärungen sämtlicher Gläubiger (nach Ziffer 5.1),
     
  • Verträge mit den Gläubigern über den teilweisen Erlass der Schuld (nach Ziffer 5.4),
     
  • Sanierungsplan, von dem Antragsteller unterschrieben (nach Ziffer 5.6),
     
  • Sachlicher Bericht des Beauftragten mit Stellungnahmen zu Ziffer 4 und 5.3,
     
  • Empfehlung des Beauftragten nach Ziffer 6.1,
     
  • Von dem Straffälligen als Darlehensnehmer in dreifacher Fertigung unterschriebener Darlehensvertrag und Sicherungs- und Forderungsabtretungsvertrag.

 

6.3

Der Vorstand der Stiftung entscheidet über die Anträge und teilt dem Straffälligen sowie dem Beauftragten und der betreuenden Stelle die Entscheidung mit.
 

6.4

Die Abwicklung des Darlehensvertrags - insbesondere Auszahlung und Überwachung der Rückzahlung - erfolgt durch den Vorstand der Stiftung.
 

6.5

Die Auszahlung der als Darlehen gewährten Beträge erfolgt unmittelbar an die Gläubiger gemäß dem Sanierungsplan.
 

6.6

Kommt der Darlehensnehmer mit der Tilgung in Rückstand, unterrichtet der Vorstand der Stiftung den Beauftragten.
Die betreuenden Stellen werden ebenfalls um Unterstützung bei der Rückzahlung der Darlehen gebeten. Durch direkten Kontakt zum Darlehensnehmer sollen sie die Stiftung in diesen Fällen unterstützen. Auf entsprechende Ersuchen der Stiftung obliegt dem Bewährungshelfer die sozialarbeiterische Intervention beim Darlehensnehmer.

 

  Letzte Aktualisierung: 04.02.2009
© 2003 Stiftung "Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender" Zurück zur vorherigen Seite Nach oben